Während der Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes steht Ihnen Mutterschaftsgeld zu. Da während dieser Zeit in der Regel nicht mehr gearbeitet wird, sollen durch diese Zahlungen finanzielle Einbußen komprimiert werden. Bei dieser Unterstützung werden allerdings einige Differenzierungen gemacht, die im Folgenden dargestellt werden.
Wenn Sie in einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten und in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, bestimmt sich das Mutterschaftsgeld nach Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Monate. Das Nettoeinkommen wird hierbei auf Tage umgerechnet. Die Krankenkasse zahlt in diesem Fall maximal 13 Euro pro Tag. Sollte Ihr Tagesnettoeinkommen darüber liegen, so muss der Arbeitgeber den Rest draufzahlen. Liegt hingegen Ihr Tagesnettoeinkommen unter 13 Euro, so bekommen Sie nur Geld von der Krankenkasse und nichts vom Arbeitgeber. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld richtet sich in diesem Fall an die für Sie zuständige Krankenkasse.
Da das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird, um in den sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach finanzielle Einbußen zu komprimieren, haben Sie als Hausfrau keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Grund ist, dass Sie kein Arbeitseinkommen haben und somit keine finanzielle Schlechterstellung entsteht.
Wenn Sie Hausfrau sein sollten, dann erhalten Sie nur ein einmaliges Entbindungsgeld von 77 Euro.
Sind Sie arbeitslos, so haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosenbezuges, den Sie vor Beginn der Schutzfrist erhalten haben. Diese Zahlung wird gewährt, da Sie während dieses Zeitraums nicht arbeiten und auch keinen durch das Arbeitsamt vorgeschlagenen Job annehmen können. Auch wenn Sie arbeitslos sind, sollen Sie finanziell nicht schlechter gestellt werden, als Frauen, die einer Berufstätigkeit nachgehen.
Gehören Sie zu der Gruppe privatversicherter Frauen, so bekommen Sie vom Bundesversorgungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 Euro. Der Zuschuss des Arbeitgebers wird hier so berechnet wie bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse. Ausgegangen wird wiederum von Ihrem durchschnittlichen Tagesnettoeinkommen. Liegt dies über 13 Euro, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Rest zuzuzahlen. Unterschreitet Ihr Tagesnettoeinkommen 13 Euro, so muss der Arbeitgeber nichts dazugeben und es bleibt bei einer einmaligen Zahlung von 210 Euro. Dies bedeutet, dass Sie als privatversicherte Frau durchschnittlich weniger bekommen als die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Antrag ist zu richten an das:
Bundesversorgungsamt
Reichspietsufer 72-76
10785 Berlin
Wenn Sie selbständig und freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so bekommen Sie ein Entbindungsgeld wie Hausfrauen. Dieses steht Ihnen auch zu, wenn Sie familienversichert oder Studentin sein sollten.
Gehen Sie nur einer geringfügigen Tätigkeit nach, so bekommen Sie eine einmalige Zahlung von 210 Euro. Diese wird vom Bundesversorgungsamt geleistet. Den hierfür nötigen Antrag müssen Sie an folgende Adresse richten:
Bundesversorgungsamt
Reichspietsufer 72-76
10785 Berlin
Im Regelfall wird das Mutterschaftsgeld während des 14-wöchigen Mutterschutzes gezahlt. Dieser Zeitraum ergibt sich aus dem errechneten Geburtstermin und beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Was aber passiert, wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin geboren wird?